MUNDUS LEBEN-Gruppe
Scharnweberstraße 1
13405 Berlin
Tel.:
(030) 89 66 85-0
Fax:
(030) 89 66 85-99
Email:
berlin@mundus-leben.de
Die VidaCura GmbH hat zum Hinweisgeberschutzgesetz ein Hinweisgebersystem in Form einer internen Meldestelle für alle zum Unternehmensverbund zugehörigen Unternehmen, zu dem auch die
MUNDUS LEBEN-Gruppe gehört, eingerichtet. Hier können Beschäftigte, Geschäftspartner oder andere Personen, die im Zusammenhang oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, Verstöße melden, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen.
Die Hinweisgeber sind nach diesem Gesetz vor Repressalien geschützt. Alle gemeldeten Informationen und personenbezogenen Daten unterliegen besonderer Vertraulichkeit und hohen datenschutzrechtlichen Standards und Anforderungen. Der besondere gesetzliche Schutz der Hinweisgeber gilt nicht bei der vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegebenen Meldung von unrichtigen Informationen.
Meldungen im Sinne dieser Richtlinien können gem. §2 HinSchG die im Folgenden genannten Bereiche umfassen, sind aber nicht auf diese begrenzt:
Wenn Sie als Mitarbeitende einen Hinweis abgeben wollen, können Sie dies an die interne Meldestelle der VidaCura GmbH oder an die externe Meldestelle des Bundesamtes für Justiz melden.
Persönlich/Telefonisch:
Sie können unsere interne Meldestelle unter der Telefonnummer 0151/ 516 43 443 erreichen und auch gern eine Sprachnachricht hinterlassen. Die Rufnummer ist von Mo. – Fr. von 09:00 Uhr – 15:30 Uhr erreichbar. Bei persönlicher Meldung bitten wir einen Termin vorab telefonisch zu vereinbaren.
Kontakt:
Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn
Telefonisch:
0228/ 99 410-6644 oder online (www.bundesjustizamt.de)
Servicezeit:
Montag – Donnerstag von 9:00 Uhr – 15:00 Uhr
Freitag von 9:00 Uhr – 13:00 Uhr (außer gesetzliche Feiertage)
→ bestätigt die hinweisgebende Person den Eingang der Meldung innerhalb von 7 Tagen.
→ prüft, ob die Meldung unter das HinSchG fällt
→ hält Kontakt mit der hinweisgebenden Person
→ prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung
→ erfragt ggf. weiterführende Informationen zur Meldung
→ ergreift Folgemaßnahmen nach
§18 HinSchG
Als Folgemaßnahmen dienen alle Schritte, um die Meldung aufzuklären oder ggf. an eine Behörde weiterzuleiten.
Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung muss die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person eine Rückmeldung geben, die die Mitteilung geplanter und bereits ergriffener Folgemaßnahmen und die Gründe für diese enthält.